Sanktionen gegen den Arbeitnehmer
Die Informationen auf dieser Seite umfassen die Zuständigkeiten, die durch die sechste Staatsreform vom 01.07.2014 den Gemeinschaften, Regionen oder Gemeinschaftskommissionen übertragen wurden. Die bestehenden Rechtsvorschriften bleiben so lange in Kraft, bis eine Gemeinschaft oder eine Region Änderungen oder neue Vorschriften beschließt.
Allgemeine Informationen über die sechste Staatsreform
Die Übertragung von Zuständigkeiten gilt nur im Rahmen der besonderen Regelung des Outplacements von Arbeitnehmern von mindestens 45 Jahren (Teil 2 des Kapitels 5 des Gesetzes) und nicht im Rahmen der allgemeinen Regelung des Outplacements (Teil 1 des Kapitels 5 des Gesetzes).
Ein Arbeitnehmer kann unter bestimmten Bedingungen vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) ausgeschlossen werden, wenn er:
Outplacement ablehnt
Ein Arbeitnehmer von 45 Jahren, dessen Arbeitgeber ein Outplacement anbieten muss, ist verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und daran mitzuarbeiten. Er kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren, wenn er das Angebot nicht annimmt oder nicht mitarbeitet.
Eine Ablehnung führt jedoch nicht immer zu einem Ausschluss, da es Ausnahmen gibt.
Manche Arbeitnehmer dürfen ein Outplacementangebot ablehnen.
Wer zum Zeitpunkt des Entschädigungsantrags 58 Jahre ist und eine "Befreiung älterer Arbeitsloser" beansprucht, wird vom Anrecht auf Entschädigungen nicht ausgeschlossen, wenn er das Angebot annimmt.
Der Arbeitnehmer, der das Angebot abgelehnt hat oder nicht mitarbeitet, weil er dazu körperlich oder geistig nicht geeignet ist, wird nicht ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit über 66 % beträgt und er sie spätestens zum Zeitpunkt der Ablehnung beansprucht. Falls nötig, wird er eine Untersuchung durch einen anerkannten Arzt durchführen lassen.
Ähnliche Regeln gelten für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber erst ein Angebot unterbreiten muss, nachdem der Arbeitnehmer sie dazu ausdrücklich aufgefordert hat. In dieser Situation muss der Arbeitnehmer kein Outplacement beantragen und kann das Angebot spontan ablehnen. Nimmt er das Angebot denoch spontan an, muss er daran mitarbeiten. Falls er selbst Outplacement beantragt, muss er das Angebot annehmen und daran mitarbeiten. Er kann seine Entschädigungen verlieren, wenn er das nicht tut.
Er kann außerdem rechtzeitig die Arbeitsunfähigkeit von über 66 % beanspruchen.
Wer ein Outplacement angenommen hat, muss das Outplacement auch absolvieren.
Das LfA kann zudem alle konkreten Angaben berücksichtigen und beschließen, auf Ausschlüsse zu verzichten, auch wenn auf den Arbeitnehmer keine der hier angegebenen Ausnahmen zutrifft.
Sein Arbeitgeber befindet sich nicht im Verzug, wenn er ihm Outplacement hätte anbieten müssen, dies aber nicht getan hat.
Ein Arbeitnehmer von 45 Jahren, dessen Arbeitgeber Outplacement anbieten muss, ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber in Verzug zu setzen, wenn der Arbeitgeber kein Outplacement angeboten hat. Er kann das Anrecht auf Arbeitslosengeld verlieren, wenn er seinen Arbeitgeber nicht rechtzeitig und in geeigneter Form in Verzug setzt.
Eine Ablehnung führt jedoch nicht immer zu einem Ausschluss, da es Ausnahmen gibt.
In manchen Fällen sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihren Arbeitgeber in Verzug zu setzen.
Wer zum Zeitpunkt des Entschädigungsantrags 58 Jahre ist und eine "Befreiung älterer Arbeitsloser" beansprucht, wird nicht ausgeschlossen, wenn er seinen Arbeitgeber nicht rechtzeitig und in geeigneter Form in Verzug setzt.
Auch Arbeitnehmer, die unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsvertrags mindestens 2 Monate ununterbrochen eine Arbeit als Lohnempfänger (bei einem neuen Arbeitgeber) oder als Selbständige wiederaufnehmen oder tatsächlich eine Outplacementbetreuung erhalten haben, werden nicht ausgeschlossen.
Das LfA kann zudem alle konkreten Angaben berücksichtigen und beschließen, auf Ausschlüsse zu verzichten, auch wenn auf den Arbeitnehmer keine der hier angegebenen Ausnahmen zutrifft.