Kollektive Entlassung
Eine Entlassung gilt als "kollektive Entlassung", wenn:
- die Gründe der Entlassung nicht die Person des Arbeitnehmers betreffen (wie zum Beispiel mangelnde berufliche Eignung oder etwaige Fehler oder Mängel);
- im Laufe einer Periode von 60 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist. Diese Anzahl unterscheidet sich je nach Größe des Unternehmens.
Der Begriff kollektive Entlassung kommt in verschiedenen Regelungen vor und ihr Inhalt ist nicht immer identisch. In der belgischen Regelung können drei verschiedene Definitionen unterschieden werden: Diese Definitionen finden sich unter den Aspekten:
Bei diesen drei Teilbereichen unterscheidet sich der Begriff kollektive Entlassung je nach Berechnung.
Informations- und Konsultationsverfahren (KAA 24)
Bezugnehmend auf das Informations- und Konsultationsverfahren handelt es sich um eine kollektive Entlassung, wenn folgende Berechnung vorliegt:
Durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer, die in dem Unternehmen im Kalenderjahr vor der Entlassung tätig waren | Erforderliche Mindestzahl Arbeitnehmer, die über einen Zeitraum von 60 Tagen entlassen werden |
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Mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer | Mindestens 10 Arbeitnehmer |
Mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer | Mindestens 10% der Anzahl der Arbeitnehmer |
Mindestens 300 Arbeitnehmer | Mindestens 30 Arbeitnehmer |
Wenn ein Arbeitgeber eine kollektive Entlassung vornehmen möchte, muss er ein bestimmtes Verfahren beachten, wobei er:
- vorher die Arbeitnehmervertreter informieren muss;
- die Arbeitnehmervertreter in diesem Zusammenhang konsultieren muss;
- den Direktor des subregionalen Arbeitsvermittlungsamts über die geplante kollektive Entlassung informieren muss (VDAB, FOREM, Actiris oder ADG)
- eine Kopie dieser Informationen dem FÖD BASK übermitteln muss.
Die Nichteinhaltung der Informations- und Konsultationsverfahren kann dazu führen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitsvertrag weiter auszuführen und allen den Lohn fortzuzahlen.
Empfehlung Nr. 28 des Nationalen Arbeitsrates:
Im Rahmen der Umsetzung der branchenübergreifenden Vereinbarung 2017-2018 hat sich der Nationale Arbeitsrat mit der Problematik der Umstrukturierungen befasst.
In diesem Rahmen haben die Sozialpartner die Empfehlung Nr. 28 (auf Französisch) formuliert, die sich an die paritätischen Kommissionen und die Unternehmen hinsichtlich Umstrukturierungen richtet. Diese Empfehlung zielt darauf ab, die Qualität der Gespräche zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern zu verbessern, wenn ein Unternehmen umstrukturiert wird und zwar im Interesse aller Beteiligten.
Im Einzelnen werden zwei Empfehlungen ausgesprochen:
- eine Empfehlung für eine zuverlässige und effiziente Informations- und Konsultationspolitik und
- eine Empfehlung zu den Informationen, die im Zusammenhang mit Vertragspartnern (insbesondere Subunternehmern und Dienstleistern) zu übermitteln sind.
System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag und Beschäftigungszelle
Darüber hinaus ist der Begriff der kollektiven Entlassung von Bedeutung bei der Regelung der system der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag und Beschäftigungszelle. Der Begriff ‚kollektive Entlassung‘ hat hier in Bezug auf die Berechnung folgenden Inhalt:
Durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer, die in dem Unternehmen im Kalenderjahr vor der Entlassung tätig waren | Erforderliche Mindestzahl Arbeitnehmer, die über einen Zeitraum von 60 Tagen entlassen werden |
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Weniger als 12 Arbeitnehmer | Mindestens 50% der Anzahl der Arbeitnehmer |
Mehr als 11 und weniger als 21 Arbeitnehmer | Mindestens 6 Arbeitnehmer |
Mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer | Mindestens 10 Arbeitnehmer |
Mehr als 100 Arbeitnehmer | Mindestens 10% der Anzahl der Arbeitnehmer |
Entschädigung (KAA 10)
Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, bei der kollektiven Entlassung eine besondere Entschädigung für Arbeitnehmer zu zahlen. Eine kollektive Entlassung wird in Bezug auf diesen Aspekt wie folgt berechnet:
Durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer, die in dem Unternehmen im Kalenderjahr vor der Entlassung tätig waren | Erforderliche Mindestzahl Arbeitnehmer, die über einen Zeitraum von 60 Tagen entlassen werden |
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Von 20 bis 59 Arbeitnehmern | Mindestens 6 Arbeitnehmer |
Ab 60 Arbeitnehmern | Mindestens 10% der Anzahl der Arbeitnehmer |
Zuständige Behörde
FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Studien
Telefon : 02 233 41 11
E-Mail : dej@emploi.belgique.be
Fähigkeiten : Arbeitsverträge, Organisation der Arbeit und Arbeitszeit, Information und Konsultation der Arbeitnehmer, Übergang von Unternehmen, Outplacement, Beschäftigungszellen, Outplacement im Rahmen der Beschäftigungszellen, Beschäftigungshilfen
Gesetzgebung