Übergang von Unternehmen
Übergang von Unternehmen: Definition
Vom Übergang eines Unternehmens spricht man nur dann:
- wenn das Unternehmen oder ein Teil desselben übertragen wird, und
- wenn aus diesem Anlass ein Wechsel des Arbeitgebers der beschäftigten Arbeitnehmer stattfindet.
Es ist daher notwendig, dass anlässlich des Übergangs des Unternehmens oder eines Teils desselben eine juristische oder eine natürliche Person (der Überlasser) die Eigenschaft des Arbeitgebers für die im übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer verliert. Zum gleichen Zeitpunkt erwirbt eine andere juristische oder natürliche Person (der Übernehmer) juristisch betrachtet die Eigenschaft des Arbeitgebers für die gleichen Arbeitnehmer.
Es findet daher jedesmal eine Änderung des Arbeitgebers statt, wenn sich die rechtliche Identität des Arbeitgebers verändert. Das gescheht zum Beispiel bei Übertragung, Fusion, Übernahme oder Spaltung von Gesellschaften.
Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
In einem solchen Fall werden die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Übertragung anwendbar waren, automatisch auf den Übernehmer übertragen. Mit anderen Worten heißt dies, dass der Übernehmer verpflichtet ist, die Arbeitsbedingungen zu beachten, die für übertragene Arbeitnehmer beim Überlasser anwendbar waren. Dies betrifft unter anderem die Lohnfortzahlung, die Arbeitsregelung, das Dienstalter, die beruflichen Fähigkeiten usw.
Grundsätzlich ist die Veränderung des Arbeitgebers an sich kein Grund für den Überlasser oder Übernehmer, Entlassungen vorzunehmen.
Informationspflicht des Arbeitgebers
Führt der Übergang eines Unternehmens zu einer Änderung der Unternehmensstruktur, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmervertreter darüber zu informieren (Betriebsrat, Gewerkschaftsvertretung). In Ermangelung eines Betriebsrates oder einer Gewerkschaftsvertretung muss der Arbeitgeber die von der Übertragung betroffenen Arbeitnehmer informieren.
Schließlich kann die Übertragung des ganzen oder eines Teils des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten auch unter gerichtlicher Verwaltung erfolgen, unter Einhaltung der Bestimmungen Titre V du Livre XX du Code de droit économique über die Kontinuität der Unternehmen und des KAA Nr. 102.
Zuständige Behörde
FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
Generaldirektion Individuelle Arbeitsbeziehungen
Telefon : 02 233 41 11
E-Mail : rit@emploi.belgique.be
Fähigkeiten : Arbeitsverträge, Organisation der Arbeit und Arbeitszeit, Information und Konsultation der Arbeitnehmer, Übergang von Unternehmen
Gesetzgebung
- Titre V du Livre XX du Code de droit économique (auf Französisch)
- KAA 102 - Kollektives Arbeitsabkommen Nr. 102 vom 5. Oktober 2011 über die Beibehaltung der Arbeitnehmerrechte bei Arbeitgeberwechsel infolge einer gerichtlich angeordneten Neuorganisierung durch Übertragung unter Gerichtsbeschluss.
- CCT 32bis – Convention collective de travail n°32bis du 7 juin 1985 concernant le maintien des droits des travailleurs en cas de changement d’employeur du fait d’un transfert conventionnel d’entreprises et réglant les droits des travailleurs repris en cas de reprise de l’actif après faillite (auf Französisch)