Übergang von Unternehmen

Übergang von Unternehmen: Definition

Vom Übergang eines Unternehmens spricht man nur dann:

  • wenn das Unternehmen oder ein Teil desselben übertragen wird, und
  • wenn aus diesem Anlass ein Wechsel des Arbeitgebers der beschäftigten Arbeitnehmer stattfindet.

Es ist daher notwendig, dass anlässlich des Übergangs des Unternehmens oder eines Teils desselben eine juristische oder eine natürliche Person (der Überlasser) die Eigenschaft des Arbeitgebers für die im übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer verliert. Zum gleichen Zeitpunkt erwirbt eine andere juristische oder natürliche Person (der Übernehmer) juristisch betrachtet die Eigenschaft des Arbeitgebers für die gleichen Arbeitnehmer.

Es findet daher jedesmal eine Änderung des Arbeitgebers statt, wenn sich die rechtliche Identität des Arbeitgebers verändert. Das gescheht zum Beispiel bei Übertragung, Fusion, Übernahme oder Spaltung von Gesellschaften.

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

In einem solchen Fall werden die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Übertragung anwendbar waren, automatisch auf den Übernehmer übertragen. Mit anderen Worten heißt dies, dass der Übernehmer verpflichtet ist, die Arbeitsbedingungen zu beachten, die für übertragene Arbeitnehmer beim Überlasser anwendbar waren. Dies betrifft unter anderem die Lohnfortzahlung, die Arbeitsregelung, das Dienstalter, die beruflichen Fähigkeiten usw.

Grundsätzlich ist die Veränderung des Arbeitgebers an sich kein Grund für den Überlasser oder Übernehmer, Entlassungen vorzunehmen.

Informationspflicht des Arbeitgebers

Führt der Übergang eines Unternehmens zu einer Änderung der Unternehmensstruktur, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmervertreter darüber zu informieren (Betriebsrat, Gewerkschaftsvertretung). In Ermangelung eines Betriebsrates oder einer Gewerkschaftsvertretung muss der Arbeitgeber die von der Übertragung betroffenen Arbeitnehmer informieren.

Schließlich kann die Übertragung des ganzen oder eines Teils des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten auch unter gerichtlicher Verwaltung erfolgen, unter Einhaltung der Bestimmungen Titre V du Livre XX du Code de droit économique über die Kontinuität der Unternehmen und des KAA Nr. 102.